AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Simotec GmbH Catering
Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltungsbereich und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Simotec GmbH (nachfolgend „Simotec Catering“ genannt) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Alle Angebote sind freibleibend. Mit Auftragserteilung, telefonisch oder schriftlich, erkennt der Kunde die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
     
  2. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Simotec Catering im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Simotec Catering in ihrem Angebot besonders hinweisen.
     
  3. Datenschutz Die Kundendaten werden ausschließlich für die Auftragsabwicklung in unserer EDV gespeichert. Der Auftraggeber erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis dazu. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.
     

II. Warenangebot

Das umfangreiche Sortiment der Simotec Catering ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich die Simotec Catering ein Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor. Selbstverständlich ist das Angebot als Vorschlag zu betrachten, den die Simotec Catering in jeder, von dem Kunden gewünschten, Art und Weise verändert.
 

III. Standzeit Buffet

  1. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt. Wird die Bestellung über einen längeren Zeitraum benötigt, kann der Kunde nach Absprache mit der Simotec Catering, mit der Gesamtmenge auf verschiedene Zeiten ausweichen.
     
  2. Im Falle von sogenannten Buffet-Lieferungen übernimmt die Simotec Catering für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe (vgl. Tz. VII.) durch den Kunden keinerlei Haftung.
     

IV. Preise, Preisliste und Mehrwertsteuer

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Simotec Catering zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der Simotec Catering an Dritte, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Kunden genehmigt wurden.
     
  2. Sofern im Einzelfall nicht Preise vereinbart sind, gelten die in der Preisliste neuesten Datums aufgeführten Preise.
     
  3. Die Simotec Catering ist zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn sich die dem vereinbarten Entgelt zugrunde liegenden Löhne und Kosten erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden mehr als vier Monate verstrichen sind.
     
  4. Mitarbeiter: Service, Küche, Projektleitung Die Anzahl der benötigten Mitarbeiter wird nach unseren Erfahrungen von uns eingesetzt. Die Arbeitszeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Sonntags- und Feiertagsarbeit erhält von 04:00 Uhr bis 00.00 Uhr einen Zuschlag i.H.v. 50% und von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr einen Zuschlag i.H.v. 100% auf den regulären Stundensatz. Eine vom Auftraggeber gewünschte Mindestzahl von Mitarbeitern ist mit uns gesondert zu vereinbaren.
     
  5. Die vereinbarten Preise verstehen sich exklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
     

V. Fälligkeit, Anzahlung, Verzug

  1. Zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung, spätestens jedoch 3 Wochen vor dem Catering-Termin, wird eine Abschlagszahlung – ab einem Bestellwert von 500,00 € netto - in Höhe von 50 % der Auftragssumme sofort fällig, die restlichen 50 % der Auftragssumme sind unmittelbar nach der Veranstaltung zu leisten.
     
  2. Rechnungen der Simotec Catering sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Simotec Catering berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Simotec Catering der eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von EUR 10,00 erhoben.
     

VI. Rücktritt, Storno, Kosten, Änderung der Teilnehmerzahl

  1. Der Kunde hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Simotec Catering getroffen wurden, hat die Simotec Catering Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
     
  2. Nach Auftragsvergabe werden bei einer Stornierung bis sieben Tage vor der Veranstaltung 50 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt, sofern nicht ein schwerwiegender Grund ( Todesfall, Erkrankung, …) vorliegt.
     
  3. Bei einer Stornierung bis drei Tage vor der Veranstaltung werden 80 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt , sofern nicht ein schwerwiegender Grund ( Todesfall, Erkrankung, …) vorliegt.
     
  4. Bei einer Stornierung unter drei Tagen vor der Veranstaltung werden 100 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt, sofern nicht ein schwerwiegender Grund ( Todesfall, Erkrankung, …) vorliegt.
     
  5. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird für die Berechnung der Entschädigung das preislich niedrigste Buffet oder Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
     
  6. Für die Berechnung der Rücktrittsfristen wird der Tag, auf den der Leistungsbeginn fällt, nicht mitgerechnet. Für die Einhaltung der jeweiligen Frist muss die Rücktrittserklärung spätestens um 16:00 Uhr am Tag des Fristablaufs bei uns eingegangen sein.
     
  7. Abgeschlossene Verträge für Räumlichkeiten werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Vermieters berechnet.
     
  8. Der Kunde ist verpflichtet, der Simotec Catering gegenüber bei Bestellung eine voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer, die Speisenplanung und sonstige, für die Veranstaltung wichtige Details, müssen der Simotec Catering bis spätestens fünf Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Bei kurzfristiger Auftragserteilung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich mitzuteilen.
     
  9. Der Kunde verpflichtet sich, der Simotec Catering spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung den genauen Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen, anderenfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.
     
  10. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 25 % ist die Simotec Catering berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
     
  11. Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
     
  12. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
     

VII. Transport, Gefahrtragung, Übergabe

  1. Versendet die Simotec Catering den Liefergegenstand nach einem anderen Ort als ihren Firmensitz, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Simotec die Ware oder den Mietgegenstand dem mit der Versendung beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten ausgeliefert hat. Erfolgt die Versendung mit eigenen Fahrzeugen der Simotec Catering, so geht die Gefahr über mit dem Zeitpunkt der Ankunft der Fahrzeuge am Bestimmungsort des Kunden. Der Kunde trägt die Transportkosten von dem Firmensitz der Simotec Catering zu dem Bestimmungsort.
     
  2. Die Übergabe des Liefergegenstandes erfolgt förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Kunde verpflichtet sich, am Übergabetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Übergabetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
     
  3. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Übergabe.
     
  4. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Übergabe in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Übergabe mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
     

VIII. Termine, Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, die Simotec Catering wird an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird die Simotec Catering von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit die Simotec Catering die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden.
     
  2. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit die Simotec Catering sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen der Simotec Catering solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behält sich die Simotec Catering die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor.
     
  3. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die die Simotec Catering selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind von dem Kunden zu beschaffen oder werden gesondert in Rechnung gestellt.
     
  4. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten der Simotec Catering. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.
     
  5. Spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Kunde über.
     

IX. Mängel und Gewährleistung

  1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung der Simotec Catering als vom Kunden akzeptiert.
     
  2. Bei berechtigten Mängeln steht der Simotec Catering nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Kunde dann, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, nur eine Preisminderung vornehmen, ein Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.
     
  3. Die Simotec Catering versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren mit größter Sorgfalt und vorschriftsmäßig transportiert werden. Die Simotec Catering haftet nicht für Schäden nach Ablieferung beim Kunden an der Ware durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen.
     
  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.
     
X. Haftung der Simotec Catering
 
  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der Simotec Catering infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten untere Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die folgenden Regelungen:
a. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Simotec Catering, aus welchen Rechtsgrunden auch immer, nur
b. bei Vorsatz,
c. bei grober Fahrlässigkeit, der Organe oder leitender Angestellter,
d. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
e. bei Mängeln, die die Simotec Catering verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
 

2.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Simotec Catering auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aller Art, sofern der Kunde am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an die Simotec Catering zurückgibt sondern diese an Dritte verteilt. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die Simotec Catering im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der Simotec Catering nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Simotec Catering gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen. Ebenso wenig haftet die Simotec Catering für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Kunden selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.
 

XI. Kündigung durch die Simotec Catering

Die Simotec Catering ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn

  1. die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann,
     
  2. der Ruf sowie die Sicherheit der Simotec Catering gefährdet wird,
     
  3. im Falle höherer Gewalt,
     
  4. wenn vereinbarte Akontozahlungen nicht termingerecht eingehen.
 

XII. Haftung des Kunden

  1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Kunden verursacht werden, haftet der Kunde. Die Kosten daraus sind der Simotec Catering voll zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des verwendeten Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr, Tischwäsche, Dekoration etc.) der Simotec Catering wird dies dem Kunden zur Gänze in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls wird die Simotec Catering den Abschluss geeigneter Versicherungen vom Kunden verlangen. Die Simotec Catering haftet keinesfalls für jegliche eingebrachten Gegenstände im Falle von Verlust, Bruch oder Beschädigung.
     
  2. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückstellung dem Kunden. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Kunden zu vertreten und werden durch die Simotec Catering gesondert berechnet.
     

XIII. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung, Übergabe und Zahlung ist Kaiserslautern.
 

XIV. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren – Kaiserslautern.
 

XV. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Kaiserslautern, Januar 2016